Klärungsraum · Analyse

Wer kann es noch abstellen?

Zur zunehmenden Einschränkung von bürgerlichen Freiheiten, Rechten und Privatsphäre stellt sich mir seit Jahren diese Frage.

Ein demokratischer Staat schränkt die Mitbestimmung jenseits des Wahlrechts ein, beschneidet die Informationsfreiheit, führt biometrische Gesichtserkennung im öffentlichen Raum ein und überwacht die elektronische Kommunikation, während zugleich private Kameras allgegenwärtig werden, vom Smartphone bis zur Kamerabrille. Die naheliegende Frage lautet: Was für ein Staat ist das dann noch? Dieser Text beschäftigt sich mit einer anderen Frage: Wer kann diese Instrumente noch abstellen, und was passiert, wenn es niemand mehr kann?

Instrumente machen keinen Regimetyp

Die Frage „Was für ein Staat ist das?“ sucht nach einem Etikett: Überwachungsstaat, Polizeistaat, Autoritarismus light. Die vergleichende Politikwissenschaft vergibt solche Etiketten aber nach Machtkontrolle, nicht nach der Instrumentenliste. Klassifiziert wird, ob Wahlen kompetitiv und fair bleiben, ob Gerichte Regierungshandeln kassieren können, ob eine Opposition realistische Chancen hat, Maßnahmen rückgängig zu machen.

Der Befund ist unbequem für die Etikettensuche, und seit 2026 komplizierter als lange: Großbritannien hat mit dem Investigatory Powers Act 2016 eines der weitreichendsten Überwachungsgesetze westlicher Demokratien, bis hin zur Befugnis, Anbietern geheime „technical capability notices“ zur Aushebelung von Verschlüsselung zuzustellen. Frankreich hat zu den Olympischen Spielen 2024 per Gesetz algorithmische Videoauswertung im öffentlichen Raum erlaubt: experimentell, befristet, mit ausdrücklichem Ausschluss von Gesichtserkennung und Biometrie; die Verlängerung des „Experiments“ über sein Enddatum hinaus wurde bereits betrieben. Die Indizes klassifizieren beide Länder weiterhin als Demokratien, aber nicht mehr einhellig als stabile: Freedom House eröffnet den UK-Bericht mit „a stable democracy“, während V-Dem es im Democracy Report 2026 erstmals als autokratisierend einstuft (Episodenbeginn 2020) und nur noch als electoral democracy an der Grenze zur liberalen führt.

Entscheidend ist die Begründung: V-Dem schreibt den britischen Absturz nicht der Überwachungsinfrastruktur zu, sondern einem Einbruch bei Meinungs- und Medienfreiheit auf den tiefsten Stand seit Jahrzehnten. Das bestätigt den Kern des Arguments: Klassifikationsrelevant ist, was mit Freiheiten und Kontrolle geschieht, nicht welche Technik im Keller steht. Zugleich kompliziert es ihn, dazu unten mehr. Überwachungsintensität allein verschiebt die Regimeklassifikation offenkundig nicht. Wer die Eingangsfrage über die Instrumentenliste beantwortet, hat entweder ein Kriterium, das halb Westeuropa zum Überwachungsstaat erklärt, oder gar keines.

Wo das Szenario liegt: defekte Demokratie

Das beschriebene Bündel aus eingeschränkter Partizipation, beschnittener Informationsfreiheit, biometrischer Kontrolle und Kommunikationsüberwachung hat in der Regimetypologie einen Ort, nur keinen mit dramatischem Namen. In Wolfgang Merkels Konzept der eingebetteten Demokratie besteht eine Demokratie aus mehreren Teilregimen: Wahlregime, politische Teilhaberechte, bürgerliche Freiheitsrechte, horizontale Gewaltenkontrolle, effektive Regierungsgewalt. Bleibt das Wahlregime intakt, während einzelne Teilregime beschädigt werden, spricht Merkel von einer defekten Demokratie, im hier relevanten Fall: einer illiberalen.

Das Szenario beschreibt exakt diesen Zustand: Das Wahlrecht steht nicht zur Disposition, aber die Teilregime Partizipation und Freiheitsrechte werden ausgehöhlt. Der Kipppunkt zu etwas anderem, Levitsky und Way nennen es kompetitiven Autoritarismus, liegt dort, wo die Überwachungsinstrumente systematisch zur Wettbewerbsverzerrung eingesetzt werden: Opposition ausspähen, Journalisten einschüchtern, Kritiker mit gesammeltem Material gefügig machen. Solange das nicht geschieht, ist der Staat des Szenarios eine Demokratie mit beschädigten Teilregimen. Kein tröstlicher Befund. Aber ein präziser.

Autoritäre Latenz: die Infrastruktur wartet auf ihren Nutzer

Damit ist die Eingangsfrage nicht erledigt, denn sie enthält eine berechtigte Intuition, die das Etikett „defekte Demokratie“ nicht einfängt: Ein Rechtsstaat, der sich Gesichtserkennung, Kommunikationsüberwachung und beschnittene Informationsfreiheit zulegt, baut Infrastruktur, die regimeneutral ist. Dieselbe Datenbank, die heute der Gefahrenabwehr dient, dient morgen der Oppositionsbekämpfung, ohne dass ein einziges technisches Bauteil ausgetauscht werden müsste. Was sich ändert, ist nur der Nutzer.

Ich nenne diesen Zustand autoritäre Latenz: Die Werkzeuge des Autoritarismus liegen bereit, bevor der Autoritarismus da ist. Latenz bezeichnet dabei eine Eigenschaft der Anlage, keine Absicht ihrer Erbauer. Der Missbrauch ist nicht geplant; er setzt nur keinen Umbau mehr voraus. Das ist in einer Hinsicht gefährlicher als der fertige autoritäre Staat, weil es keine Alarmschwelle überschreitet. Jede einzelne Maßnahme kommt rechtsstaatlich daher, parlamentarisch beschlossen, gerichtlich überprüfbar, mit Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluationsklausel. Erst die Summe ergibt ein Arsenal, das auf einen anderen Eigentümer wartet. Zwei europäische Beispiele zeigen das Muster. Die Vorratsdatenspeicherung wurde vom Bundesverfassungsgericht 2010 für nichtig erklärt und die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2014 vom EuGH kassiert. Seither wird die Speicherung in immer neuer Verpackung wieder vorgelegt.

Und Frankreichs algorithmische Videoüberwachung, als streng befristetes Olympia-Experiment eingeführt, wurde nach den Spielen nicht abgebaut. Die Regierung hängte die Verlängerung an ein Verkehrssicherheitsgesetz; der Verfassungsrat kassierte sie im April 2025, wegen des Verfahrens, nicht wegen der Sache. Neun Monate später beschloss die Nationalversammlung dieselbe Verlängerung, diesmal angehängt an das Gesetz zu den Winterspielen 2030. Die Anlage drängt nicht zurück; sie hat keine Absicht. Es sind Amtsträger, die nach der Niederlage den nächsten Gesetzentwurf suchen, der die Verlängerung trägt.

Wer daran verdient, verdient wenig. Die vier Aufträge des Innenministeriums umfassten zusammen acht Millionen Euro, je Los höchstens zwei. Dafür betreibt niemand jahrelange Gesetzgebungsmanöver. Gekauft wurde etwas Teureres als ein Honorar: ein rechtlich abgesegneter Einsatz im öffentlichen Raum einer westlichen Demokratie. Im Inland eine Tatsache, im Export eine Referenz. Der Gewinn ist die Normalisierung.

Störer

Die gefährlichste Überwachung ist die, die heute niemand missbraucht. Sie beweist ihre Harmlosigkeit täglich. Bis zu dem Tag, an dem sie den Besitzer wechselt.

Der Kategorienfehler: private Kameras sind keine Staatsüberwachung

Die Eingangsfrage zieht die Handykameras und Kamerabrillen als Verstärker der Staatsüberwachung hinzu. Genau hier sitzt ein Kategorienfehler. Die allgegenwärtige private Kamera gehört in eine andere Ordnung: David Lyon beschreibt sie als surveillance culture, eine Kultur, in der Beobachten und Beobachtetwerden zur Alltagspraxis geworden sind; Shoshana Zuboff als Überwachungskapitalismus, der Verhaltensdaten kommerziell extrahiert. Beides ist horizontale, private Beobachtung, kein Staatshandeln.

Sie wirkt sogar in beide Richtungen. Steve Manns Begriff der sousveillance, das Filmen der Mächtigen von unten, beschreibt, wie dieselben Kameras Polizeigewalt dokumentierbar gemacht haben, die vorher im Wort-gegen-Wort verschwand. Wer Handykameras umstandslos auf die Seite des Staates bucht, unterschlägt, dass sie bislang eher ein Instrument der Rechenschaft nach oben waren als eines der Kontrolle nach unten.

Staatsrelevant wird die private Sensorik an einer einzigen Stelle: der Zugriffsschnittstelle. Herausgabeanordnungen, Vorratsdatenspeicherung, Cloud-Zugriff, Kooperationspflichten für Plattformen: Das sind die rechtlichen Brücken, über die private Datensammlung in staatliche Verfügung übergeht. Der eigentliche Kipppunkt liegt also nicht bei den Kameras. Er liegt bei den Paragraphen, die den Staat an die Kameras anschließen. Eine Kamerabrille ohne staatliche Zugriffsmöglichkeit ist ein Privatsphäre-Problem zwischen Bürgern. Eine Kamerabrille mit staatlicher Zugriffsmöglichkeit ist ein flächendeckendes Sensornetz, das der Staat nicht einmal selbst bezahlen musste.

Die richtige Frage, und woran sie sich prüfen lässt

Damit lässt sich die Eingangsfrage neu stellen, als Prüfkatalog statt als Etikettensuche:

  1. Reversibilität: Kann eine künftige Mehrheit die Maßnahmen mit einfacher Gesetzgebung zurücknehmen, oder sind sie technisch und institutionell so verfestigt, dass Rücknahme praktisch unmöglich wird?
  2. Justiziable Kontrolle: Kassieren Gerichte tatsächlich, und werden ihre Urteile umgesetzt, oder werden kassierte Maßnahmen umbenannt wieder vorgelegt?
  3. Wettbewerbsneutralität: Gibt es Hinweise, dass die Instrumente gegen Opposition, Presse oder Zivilgesellschaft gerichtet werden?
  4. Zugriffsschnittstelle: Wächst die rechtliche Brücke zwischen privater Datensammlung und staatlichem Zugriff?

Solange die ersten beiden Fragen mit Ja und die letzten beiden mit Nein zu beantworten sind, ist der Staat des Szenarios eine defekte Demokratie mit wachsender autoritärer Latenz: ein bekannter Regimetyp in gefährlicher Ausstattung. Kippt Frage 3, kippt die Klassifikation.

Diese These wäre falsch, wenn sich zeigen ließe, dass hohe Überwachungsdichte auch ohne wettbewerbsverzerrende Nutzung systematisch in Autokratisierung mündet, wenn also die Infrastruktur selbst der Treiber wäre und die Unterscheidung zwischen Werkzeug und Nutzer zusammenbräche. Dieser Test ist nicht mehr hypothetisch: Großbritannien ist seit dem V-Dem-Report 2026 der laufende Realfall. Bislang spricht die Datenlage für die These: V-Dem benennt als Treiber den Einbruch bei Meinungs- und Medienfreiheit, nicht die Überwachungsarchitektur als solche. Aber ein Detail arbeitet gegen mich, und es soll hier stehen statt wegerklärt zu werden: Unter den im UK deklinierenden Indikatoren ist die mediale Selbstzensur. Selbstzensur ist genau der Mechanismus, über den Überwachungsinfrastruktur wirkt, ohne dass sie je „missbraucht“ werden muss: der Panoptikum-Effekt. Ließe sich zeigen, dass der britische Selbstzensur-Anstieg kausal an der Überwachungs- und Eingriffsarchitektur hängt und nicht an anderen Faktoren wie der Protest- und Online-Gesetzgebung, dann wäre die Latenz keine Latenz mehr, sondern bereits Wirkung; die Trennung zwischen wartender Infrastruktur und aktivem Nutzer, an der dieser Text hängt, verlöre ihr Fundament. Das ist die offene Flanke der Argumentation.

Bleibt der Einwand, der diesen Prüfkatalog am härtesten trifft: Die Bewegung laufe ohnehin nur in eine Richtung. Die oben erwähnte Wiedervorlage lässt sich datieren, und sie ist frisch. Nach dem Karlsruher Urteil von 2010 folgte 2015 das zweite Speichergesetz; der Europäische Gerichtshof verwarf es am 20. September 2022, das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Speicherpflicht am 14. August 2023 für unanwendbar. Am 22. April 2026 beschloss das Bundeskabinett den dritten Anlauf: drei Monate IP-Adressen, ohne Anlass. Begründet wurde der erste Versuch mit Terrorismus, der dritte mit Betrug im Netz, Hasskriminalität und sexualisierter Gewalt gegen Kinder.

Gerichte nehmen zurück, mehrfach und nachweisbar; Prüffrage 2 ist in ihrer ersten Hälfte mit Ja zu beantworten. Aber sie verbieten selten ein Instrument; meistens nennen sie Bedingungen. Ein Bedingungskatalog ist der Konstruktion nach ein Bauplan. Karlsruhe hat 2010 die Vorratsdatenspeicherung nicht untersagt, sondern beschrieben, unter welchen Voraussetzungen sie zulässig wäre; 2015 wurde bis an diese Kante gebaut. Der Europäische Gerichtshof verwarf 2022 das Instrument selbst, jedenfalls in seiner allgemeinen und unterschiedslosen Form; der Kabinettsentwurf vom April 2026 ist deshalb auf IP-Adressen verengt, die schmalste Form, die Luxemburg noch offenlässt. Auch das ist kein Trotz. Es ist wieder Bauen bis an die Kante. Bemerkenswert ist dabei, was in diesem Entwurf nebeneinandersteht: die anlasslose Speicherpflicht und die anlassbezogene Sicherungsanordnung. Das mildere Instrument ersetzt das schärfere nicht, es ergänzt es.

Die Gegenprobe steht daneben, und sie gehört hierher, weil sie das Muster begrenzt: Nach dem Karlsruher Urteil zum BKA-Gesetz vom Oktober 2024 hat der Bundestag im Juni 2025 fristgerecht nachgebessert und die Befugnisse verengt: Speicherung nur noch bei tatsächlichen Anhaltspunkten für künftige Straftaten, Überwachung von Kontaktpersonen nur in eng umgrenzten Ausnahmen. Wo ein Urteil eng ist, wird eng gebaut. Die Gesetzgebung folgt keiner Richtung; sie folgt der jeweils zuletzt genannten Bedingung. Wer vor Gericht gewinnt, gewinnt eine Grenze und übergibt zugleich die Spezifikation für den nächsten Versuch.

Wer daraus schließt, hier entstehe ein Panoptikum, greift dem Befund vor. Der Panoptikum-Effekt setzt voraus, dass Menschen ihr Verhalten ändern, weil sie sich beobachtet glauben; dafür ist der britische Fall der laufende Test, für Deutschland ist er nicht gezeigt. Gezeigt ist etwas Unspektakuläreres und darum schwerer Angreifbares: eine Folge einzeln plausibler Schritte, für die niemand eine Gesamtbilanz führt. Prüfbar wird das an einer einzigen Frage: Endet eine Befugnis, wenn ihr Zweck entfällt? Eine Befristung, deren Auswertung die Befugnis auch beenden kann, wäre der Beleg; das französische Experiment, dessen Verlängerung schon vor dem Enddatum betrieben wurde, ist der Gegenbeleg.

Die Gewaltenteilung hält. Gerichte urteilen, Urteile werden umgesetzt, Fristen werden eingehalten. Was nachlässt, ist etwas anderes und schwerer zu benennen: die Annahme, dass ein Urteil eine Frage erledigt. Wenn jede Grenze als Konstruktionslinie gelesen wird, funktionieren die Gerichte weiter; nur ihre Urteile funktionieren nicht mehr als Schlusspunkt.

Die Titelfrage hat eine Antwort, und sie lautet nicht „niemand“. Sie lautet: Gerichte, manchmal, Jahre später. Das ist die schlechtere Nachricht.

Zuletzt die Prüffrage nach innen, weil sie sich sonst jemand anderes stellt: Der Begriff der autoritären Latenz kann selbst zum Schloss werden. Wer jede rechtsstaatlich beschlossene Sicherheitsmaßnahme als „wartende Infrastruktur“ liest, hat ein Argument gebaut, das durch nichts zu widerlegen ist: Jede Nichtnutzung beweist nur die Latenz. Deshalb hängt alles an den Prüffragen 1 und 3: Latenz ist erst dann mehr als ein Verdacht, wenn Reversibilität schwindet oder Zweckentfremdung beginnt. Vorher ist sie eine Beobachtungsanweisung, kein Urteil.

Stefan Manzow ist Psychologischer Berater in Hamburg. Er schreibt im Klärungsraum über die psychologischen Voraussetzungen von Handlungsfähigkeit, beruflich wie politisch.

Quellen & Geltungsgrade

Regimetypologie (a): Wolfgang Merkel, Embedded and Defective Democracies (öffnet in neuem Tab), Democratization 11(5), 2004, 33–58; Steven Levitsky & Lucan A. Way, Competitive Authoritarianism (öffnet in neuem Tab), Cambridge University Press, 2010.

Überwachung als Kultur/Kapital (a): David Lyon, The Culture of Surveillance (öffnet in neuem Tab), Polity, 2018; Shoshana Zuboff, The Age of Surveillance Capitalism (öffnet in neuem Tab), PublicAffairs, 2019; Steve Mann, Jason Nolan & Barry Wellman, Sousveillance (öffnet in neuem Tab), Surveillance & Society 1(3), 2003, 331–355.

Indizes (a): Freedom House, United Kingdom, Freedom in the World 2025 (öffnet in neuem Tab) („a stable democracy“); V-Dem Institute, Democracy Report 2026 (öffnet in neuem Tab) (UK neuer Autocratizer, Episodenbeginn 2020; Treiber: Einbruch der Meinungs- und Medienfreiheit; deklinierend u. a. bei medialer Selbstzensur).

Rechtsgrundlagen (a): Investigatory Powers Act 2016 (öffnet in neuem Tab) (technical capability notices, Part 9); Loi n° 2023-380 du 19 mai 2023, Art. 10 (öffnet in neuem Tab) (algorithmische Videoauswertung, befristet bis 31.03.2025, Ausschluss von Gesichtserkennung/Biometrie); BVerfG, 2. März 2010, 1 BvR 256/08 (öffnet in neuem Tab) (BVerfGE 125, 260); EuGH, 8. April 2014, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland (öffnet in neuem Tab) (ECLI:EU:C:2014:238).

Reversibilität und Rücknahme (a): EuGH, 20. September 2022, verb. Rs. C-793/19 und C-794/19, SpaceNet und Telekom Deutschland (öffnet in neuem Tab); BVerwG, 14. August 2023, 6 C 6.22 (öffnet in neuem Tab) (Speicherpflicht nach §§ 175, 176 TKG unanwendbar); Bundesregierung, Im Kabinett beschlossen: IP-Adressenspeicherung (öffnet in neuem Tab), 22. April 2026; BVerfG, 1. Oktober 2024, 1 BvR 1160/19 (öffnet in neuem Tab) (BKA-Gesetz; Nachbesserung durch den Bundestag im Juni 2025); Conseil constitutionnel, Décision n° 2025-878 DC vom 24. April 2025 (öffnet in neuem Tab) (Verlängerung der algorithmischen Videoüberwachung als cavalier législatif kassiert); Auftragsvolumen der vier Lose nach Fachpresse (b): Solutions Numériques (öffnet in neuem Tab).

Eigene Begriffe und Ableitungen (c) und offene Frage (d): „autoritäre Latenz“ und die Zugriffsschnittstellen-These sind eigene Zuspitzungen; die Kausalfrage im UK-Fall (Selbstzensur ← Überwachung?) ist mit den vorliegenden Indexdaten nicht entscheidbar.

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